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In Sachen Hundesteuer bleibt es – entgegen anderslautender Auffassungen – durchaus spannend. Zwar hat das BVerwG mit Beschluß vom 25.03.2010 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil des VGH Mannheim vom 26.03.2009 (2 S 1619/08) zurückgewiesen, weil nach Auffassung des zuständigen Senats u.a. keine grundsätzliche Bedeutung gegeben gewesen wäre (BVerwG 9 B 74.09). Dies kann sicherlich mit guten Gründen anders gesehen werden, ist aber zunächst einmal nicht zu ändern.

Eine spannende Frage, die vom Oberverwaltungsgericht in Münster leider nicht mehr beantwortet werden mußte. Was war passiert ?

Mit Beschluß vom 27.10.2010 hat das Verwaltungsgericht Göttingen einer beklagten Stadt in einem (Kampf-) Hundesteuerverfahren die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (2 A 267/10). Was war geschehen ?

Mit Beschluß vom 05.10.2011 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (2 O 32/11) eine anderlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig (4 A 347/11) geändert und einem Kläger Prozeßkostenhilfe für seine Klage bewilligt.

Mit Urteil vom 07.11.2011 hat das VG Aachen den Hundesteuerbescheid einer Gemeinde aufgehoben, soweit dieser für die Haltung eines American Staffordshire Terriers höhere Steuern festsetzte als für Hunde anderer Rassen.